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Wohnberechtigung

Ausstellung von Wohnberechtigungsbescheinigungen

Der Vermieter einer öffentlich geförderten Wohnung darf die Wohnung einem Wohnungssuchenden nur zum Gebrauch überlassen, wenn dieser ihm vor der Überlassung eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung übergibt, und wenn die in der Bescheinigung angegebene Wohnungsgröße nicht überschritten wird. Ist die Wohnung bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel für Angehörige eines bestimmten Personenkreises vorbehalten worden, so darf der Vermieter sie für die Dauer des Vorbehalts einem Wohnberechtigten nur zum Gebrauch überlassen, wenn sich aus der Bescheinigung außerdem ergibt, dass er diesem Personenkreis angehört.

Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung ist einem Wohnungssuchenden auf Antrag von der zuständigen Stelle zu erteilen, wenn das Gesamteinkommen die sich aus § 25 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ergebende Einkommensgrenze nicht übersteigt. Erkundigen Sie sich bitte beim Vermieter, nach welchem Förderprogramm die Wohnung gefördert wurde und geben Sie dies bitte auf dem Antrag auf Einkommensermittlung an. Die Verdienstnachweise (Lohn-/ Gehaltsabrechnungen bzw. Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers, etc.) sind dem Antrag für den angegebenen Zeitraum beizufügen.

Zuständige Ansprechpartnerin ist Frau Schäfer, Tel.: (06657) 96 33-14.

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